Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die innerstaatlichen Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen behält bis zur vollständigen Erfüllung der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen Gültigkeit.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Moskau, am 11. Oktober 1988, in zwei Urschriften in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Republik Österreich: Vranitzky Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Ryschkow
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