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Artikel 6 Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1989

Artikel 6

Jede Vertragspartei wird den beauftragten Stellen und den von diesen namhaft gemachten Personen, die in ihrem Auftrag im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, die größtmögliche Unterstützung gewähren. Insbesondere wird diesen Personen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften die Einreise und der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Aufenthalt gewährt werden.

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