vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1989

Artikel 7

Wissenschaftliche Erkenntnisse und Informationen, die durch die Durchführung der Experimente gewonnen werden, werden beiden Vertragsparteien zugänglich sein und werden sobald wie möglich übermittelt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)