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Artikel 4 Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1989

Artikel 4

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird im Rahmen ihres Beschaffungsprogramms bemüht sein, österreichische Hochtechnologie, einschließlich Weltraumtechnologie, zur Kompensation der in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtungen der Republik Österreich, nach Möglichkeit in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen, zu erwerben, und wird zur Definition der österreichischen Liefermöglichkeiten eine diesbezügliche Bedarfsliste an die Republik Österreich übermitteln. Die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels wird in gesonderten Verträgen geregelt.

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