Artikel 3
Die Republik Österreich wird für die Erbringung der in Artikel 2 angeführten Leistungen einen Betrag in der Höhe von öS 85 Millionen bezahlen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Republik Österreich wird für die Erbringung der in Artikel 2 angeführten Leistungen einen Betrag in der Höhe von öS 85 Millionen bezahlen.
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