vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1989

Artikel 3

Die Republik Österreich wird für die Erbringung der in Artikel 2 angeführten Leistungen einen Betrag in der Höhe von öS 85 Millionen bezahlen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)