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Artikel 2 Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1989

Artikel 2

Zur Verwirklichung des in Artikel 1 angeführten Zieles wird die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die nachstehend angeführten Leistungen erbringen:

  1. a) Mithilfe bei der Auswahl der Kosmonautenkandidaten,
  2. b) Vorbereitung und Ausbildung der von den Vertragsparteien ausgewählten Kosmonautenkandidaten,
  3. c) Start, Flug und Rückkehr des Kosmonauten und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen, die in dem gemäß Artikel 5 abzuschließenden Vertrag vorgesehen sind,
  4. d) Ermöglichung der Durchführung der wissenschaftlichen Experimente unter Mithilfe der sowjetischen Kosmonauten in der Raumstation,
  5. e) Übermittlung der Resultate der Experimente.

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