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ARTIKEL 9 Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1988

KAPITEL IV

Aufhebung

ARTIKEL 9

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner gewährt. Wenn die Gefahr besteht, daß diese Privilegien, Befreiungen und Immunitäten verhindern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der wirksamen Wahrnehmung der Aufgaben der INTELSAT aufgehoben werden können, werden die nachstehend aufgeführten Stellen damit einverstanden sein, die Privilegien, Befreiungen und Immunitäten aufzuheben:

  1. a) die Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Vertreter und der Vertreter ihrer Unterzeichner;
  2. b) der Gouverneursrat hinsichtlich des Generaldirektors der INTELSAT;
  3. c) der Generaldirektor der INTELSAT hinsichtlich der INTELSAT und der übrigen Mitglieder des Personals;
  4. d) der Gouverneursrat hinsichtlich der Personen, die an den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Schiedsverfahren teilnehmen.

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