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ARTIKEL 7 Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1988

KAPITEL II:

Mitglieder des Personals der INTELSAT

ARTIKEL 7

(1) Die Mitglieder des Personals der INTELSAT genießen folgende Privilegien, Befreiungen und Immunitäten:

  1. a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der INTELSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihnen begangen wird und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
  2. b) Unverletzlichkeit der amtlichen Schriftstücke und Papiere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit der INTELSAT;
  3. c) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung;
  4. d) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselbe Befreiung von Einreisebeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von Ausreiseförmlichkeiten sowie in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, wie sie üblicherweise Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt werden;
  5. e) Befreiung von jeder nationalen Einkommensteuer für die ihnen von der INTELSAT gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschließlich der von der INTELSAT gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen;
  6. f) dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devisenkontrolle, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird;
  7. g) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich eines Kraftfahrzeuges bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei frei von Zöllen und anderen Zollabgaben (außer der Vergütung für Dienstleistungen) einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes zollfrei wiederauszuführen; dies gilt vorbehaltlich der in den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei festgelegten Bedingungen.

(2) Mitgliedern des Personals gehörende Waren, die nach Absatz 1 lit. g befreit worden sind, dürfen nur nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartei, welche die Befreiung gewährt hat, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen werden.

(3) Sofern die Mitglieder des Personals vom System der Sozialen Sicherheit der INTELSAT erfaßt werden, sind die INTELSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der Sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 12 mit den betreffenden Vertragsparteien zu schließenden Übereinkünfte. Diese Befreiung schließt eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei nicht aus; sie verpflichtet auch eine Vertragspartei nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind.

(4) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Mitgliedern des Personals der INTELSAT die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.

(5) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 lit. c, d, e, f und g und in Absatz 3 vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten zu gewähren.

(6) Der Generaldirektor der INTELSAT notifiziert den betreffenden Vertragsparteien die Namen der Mitglieder des Personals, für welche dieser Artikel gilt. Er notifiziert der Vertragspartei, welche die Befreiung nach Absatz 1 lit. d gewährt, unverzüglich die Beendigung der amtlichen Aufgaben eines Mitglieds des Personals im Hoheitsgebiet der Vertragspartei.

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