ARTIKEL 12
Artikel 12
Ergänzungsabkommen
Die INTELSAT kann mit einzelnen oder mehreren Vertragsparteien Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diese Vertragspartei oder Vertragsparteien sowie sonstige Übereinkünfte schließen, um eine wirksame Tätigkeit der INTELSAT zu gewährleisten.
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