vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1988

ARTIKEL 13

Artikel 13

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen der INTELSAT und einer Vertragspartei oder zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen oder sonstige vereinbarte Mittel beigelegt wird, ist zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gericht vorzulegen. Jede Streitpartei bestellt einen dieser Schiedsrichter innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Tag, an dem eine Partei der anderen ihre Absicht mitgeteilt hat, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Der dritte Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist, wird von den beiden ersten Schiedsrichtern ausgewählt. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter binnen sechzig (60) Tagen nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, so wird dieser vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgewählt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)