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Art. 3 § 5 Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund - NÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1988

§ 5.

Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung und die damit zusammenhängende Dienstleistung für das Land betreffen, Folge zu leisten und die Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300, über die Amtsverschwiegenheit (§ 12) zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000938

Dokumentnummer

NOR12012154

alte Dokumentnummer

N11988100686

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