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Art. 4 § 6 Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund - NÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1988

Artikel IV

§ 6.

Das Land trägt die Kosten für den mit der beruflichen Bildung der Zeitsoldaten verbundenen Sachaufwand und die Kosten der Beförderung der Zeitsoldaten bei Dienstreisen. Die übrigen Kosten für die berufliche Bildung der Zeitsoldaten beim Land trägt der Bund.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000938

Dokumentnummer

NOR12012157

alte Dokumentnummer

N11988100696

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