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Art. 1 § 2 Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund - Salzburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1988

§ 2.

Soweit in dieser Vereinbarung auf Bestimmungen von Gesetzen verwiesen und nichts besonderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000937

Dokumentnummer

NOR12012316

alte Dokumentnummer

N1198810347E

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