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Art. 2 § 3 Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund - Salzburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1988

Artikel II

Artikel II

§ 3.

(1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe seiner personellen Situation Zeitsoldaten die in § 33 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen.

(2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung der beruflichen Bildung aus disziplinären oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen Gründen vor.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000937

Dokumentnummer

NOR12012133

alte Dokumentnummer

N1198810060E

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