Artikel II
Artikel II
§ 3.
(1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe seiner personellen Situation Zeitsoldaten die in § 33 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen.
(2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung der beruflichen Bildung aus disziplinären oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen Gründen vor.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000937
Dokumentnummer
NOR12012133
alte Dokumentnummer
N1198810060E
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