Artikel 5
Bis zum Erreichen der im Art. 4 (1) genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 vH der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.
Schlagworte
Warnsystem
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000925
Dokumentnummer
NOR12012079
alte Dokumentnummer
N1198810007A
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