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Artikel 6 Warn- und Alarmsystem (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1988

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.

Schlagworte

Warnsystem

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000925

Dokumentnummer

NOR12012080

alte Dokumentnummer

N1198810008A

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