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Artikel 5 Warn- und Alarmsystem (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1988

Artikel 5

Bis zum Erreichen der im Art. 4 (1) genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 vH der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.

Schlagworte

Warnsystem

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000925

Dokumentnummer

NOR12012079

alte Dokumentnummer

N1198810007A

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