S. auch § 16 Z 1 lit. a in Verbindung mit TP1 Anm. 8, TP2 Anm. 5 und TP3 Anm. 5 GGG. (Gerichtsgebührenfreiheit für Verfahren über Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen) s. auch § 7 RATG (Streitwertbemängelung) und § 56 Abs. 2 JN (Bei Unterlassung der Bewertung gilt der im § 49 Abs. 1 JN genannte Betrag)
Kostenersatz und Gebühren
§ 58.
(1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 2 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu.
(2) Die Parteien haben die den fachkundigen Laienrichtern nach § 32 ausgezahlten Beträge nicht zu ersetzen.
S. auch § 16 Z 1 lit. a in Verbindung mit TP1 Anm. 8, TP2 Anm. 5 und TP3 Anm. 5 GGG. (Gerichtsgebührenfreiheit für Verfahren über Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen) s. auch § 7 RATG (Streitwertbemängelung) und § 56 Abs. 2 JN (Bei Unterlassung der Bewertung gilt der im § 49 Abs. 1 JN genannte Betrag)
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011318
alte Dokumentnummer
N11985179880
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