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§ 16 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Stellung des fachkundigen Laienrichters

§ 16.

(1) Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(2) Einem fachkundigen Laienrichter ist auf sein Verlangen eine Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen, an deren Fällung er beteiligt war.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015027

alte Dokumentnummer

N1199439796J

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