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§ 34 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. auch §§ 19 bis 25 JN

Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern

§ 34.

Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil sie im Zeitpunkt ihrer Wahl (Entsendung) oder danach vom passiven Wahlrecht nach § 24 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgeschlossen waren (die diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 2 nicht erfüllt haben) oder weil Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.

S. auch §§ 19 bis 25 JN

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011294

alte Dokumentnummer

N11985179640

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