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Artikel IV Laboratorien in Seibersdorf (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Artikel IV

Gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 10 des Amtssitz-Abkommens werden die zuständigen österreichischen Behörden entsprechend Vorsorge treffen, um die Laboratorien vor unerlaubtem Betreten oder Störungen in ihrer unmittelbaren Umgebung zu schützen.

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