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Artikel 41 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 41

Verzicht auf die Immunität

(1) Der Entsendestaat kann auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit, die seinen Vertretern in der Spezialmission, den Mitgliedern ihres diplomatischen Personals und nach Maßgabe der Artikel 36 bis 40 anderen Personen zusteht, verzichten.

(2) Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt werden.

(3) Strengt eine der im Absatz 1 bezeichneten Person ein Gerichtsverfahren an, so kann sie sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(4) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011147

alte Dokumentnummer

N1198514774S

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