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Artikel 38 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 38

Privates Personal

Privates Personal von Mitgliedern der Spezialmission genießt Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die es auf Grund seines Arbeitsverhältnisses erhält. Im übrigen stehen ihm Privilegien und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Spezialmission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011144

alte Dokumentnummer

N1198514771S

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