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Artikel 40 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 40

Angehörige des Empfangsstaates und dort ständig ansässige Personen

(1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Privilegien und Immunitäten gewährt, genießen die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals, die Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit sowie Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen.

(2) Anderen Mitgliedern der Spezialmission und privatem Personal, die Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind, stehen Privilegien und Immunitäten nur in dem ihnen vom Empfangsstaat gewährten Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Spezialmission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011146

alte Dokumentnummer

N1198514773S

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