Artikel 30
Unverletzlichkeit der privaten Unterkunft
(1) Die private Unterkunft der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission sowie der Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießt dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Spezialmission.
(2) Ihre Papiere, ihre Korrespondenz und – vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 4 – ihr Vermögen sind ebenfalls unverletzlich.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011137
alte Dokumentnummer
N1198514763S
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