Artikel 29
Unverletzlichkeit der Person
Die Person der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission sowie der Mitglieder ihres diplomatischen Personals ist unverletzlich. Sie unterliegen keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt sie mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011136
alte Dokumentnummer
N1198514762S
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