Artikel 6
Artikel 6 |
Mitteilungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den Art. 1 und 2 Abs. 2 und nach Art. 3 erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen nach den Art. 4 und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000754
Dokumentnummer
NOR12010538
alte Dokumentnummer
N1198311470P
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