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Artikel 5 Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (Bund - Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1983

Artikel 5

Artikel 5

 

Geltungsdauer, Kündigungsfrist

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000754

Dokumentnummer

NOR12010537

alte Dokumentnummer

N1198311469P

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