Artikel 2
Artikel 2 |
Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:
- 1. Bei Heizöl extraleicht - Ofenheizöl 0,10%,
- 2. bei Heizöl leicht 0,20%,
- 3. bei Heizöl mittel 0,60%,
- 4. bei Heizöl schwer 1,00%.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.
Schlagworte
Öl
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000754
Dokumentnummer
NOR12014908
alte Dokumentnummer
N1199433474J
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