Artikel 1
Artikel 1 |
Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Schwefelgehaltes im Heizöl
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die
- a) das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, und der Verkauf von solchem Heizöl zum Zwecke des Verbrennens im Inland verboten und
- b) Verstöße gegen diese Verbote mit Strafe bedroht werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind.
(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Öl
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000754
Dokumentnummer
NOR12010533
alte Dokumentnummer
N1198311465P
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