Artikel 3
Artikel 3 |
Außerordentliche Verhältnisse
Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000754
Dokumentnummer
NOR12010535
alte Dokumentnummer
N1198311467P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)