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Artikel 6 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1982

Artikel 6

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Verabschiedung von Rechtsvorschriften, zur Unterdrückung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen.

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