Artikel 5
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
- a) die einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau bewirken und so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder des anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken führen;
- b) die sicherstellen, daß die Erziehung in der Familie zu einem wirklichen Verständnis der Mutterschaft als einer sozialen Aufgabe und zur Anerkennung der gemeinsamen Verantwortung von Mann und Frau für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder beiträgt, wobei das Interesse der Kinder in jedem Fall oberstes Gebot ist.
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