Schutz namentlich gezeichneter Beiträge
§ 3.
Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.
Schlagworte
Urheberschutz, journalistischer Markenschutz, Künstlerzeichen, Pseudonym
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR12010083
alte Dokumentnummer
N11981169430
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