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§ 4 MedienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Kein Veröffentlichungszwang

§ 4.

Die vorstehenden Bestimmungen räumen dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die Veröffentlichung eines von ihm verfaßten Beitrages oder einer Darbietung, an deren inhaltlichen Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010084

alte Dokumentnummer

N11981169440

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