Kein Veröffentlichungszwang
§ 4.
Die vorstehenden Bestimmungen räumen dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die Veröffentlichung eines von ihm verfaßten Beitrages oder einer Darbietung, an deren inhaltlichen Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR12010084
alte Dokumentnummer
N11981169440
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