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Artikel 23 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 23

Artikel 23

Sonstige konsularische Aufgaben

Der Konsul darf jede andere ihm vom Entsendestaat übertragene konsularische Aufgabe wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat, der vorher zu verständigen ist, dagegen keinen Einspruch erhebt.

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