ARTIKEL 24
Artikel 24
Erleichterungen für die Tätigkeit des Konsulats
Der Empfangsstaat gewährt dem Konsulat jede Erleichterung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Erleichterungen für die Tätigkeit des Konsulats
Der Empfangsstaat gewährt dem Konsulat jede Erleichterung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.
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