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Artikel 24 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 24

Notifizierung der Bestellungen, Ankünfte und Abreisen an den Empfangsstaat

(1) Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde ist folgendes zu notifizieren:

  1. a) die Bestellung von Mitgliedern einer konsularischen Vertretung, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Änderungen, die während ihrer Tätigkeit in der konsularischen Vertretung erfolgen;
  2. b) die Ankunft und die endgültige Abreise eines im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied einer konsularischen Vertretung lebenden Familienangehörigen und gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
  3. c) die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals und gegebenenfalls ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;
  4. d) die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Mitglied des Privatpersonals mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.

(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007021

alte Dokumentnummer

N1196917584S

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