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Artikel 25 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

ABSCHNITT II. BEENDIGUNG DER KONSULARISCHEN TÄTIGKEIT

Artikel 25

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung

Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung wird unter anderem dadurch beendet,

  1. a) daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert,
  2. b) daß das Exequatur entzogen wird, oder
  3. c) daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007022

alte Dokumentnummer

N1196917585S

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