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§ 3 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1969

§ 3

§ 3. Beurkundung des Erwerbes eines Vermögenswertes

Über den Erwerb eines Vermögenswertes kraft Übertragung ist eine Bescheinigung auszustellen, wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt.

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