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§ 4 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1969

§ 4

§ 4. Rechte Dritter

Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswerte zustehen, dürfen durch die Vermögensübertragung nicht berührt werden.

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