vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1966

Artikel 2

Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Staaten und die Errichtung ständiger diplomatischer Missionen erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)