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Artikel 1 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1966

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. a) der Ausdruck „Missionschef“ bezeichnet die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
  2. b) der Ausdruck „Mitglieder der Mission“ bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission;
  3. c) der Ausdruck „Mitglieder des Personals der Mission“ bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission;
  4. d) der Ausdruck „Mitglieder des diplomatischen Personals“ bezeichnet die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission;
  5. e) der Ausdruck „Diplomat“ bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission;
  6. f) der Ausdruck „Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals“ bezeichnet die im Verwaltungs- und technischen Dienst der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;
  7. g) der Ausdruck „Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals“ bezeichnet die als Hausbedienstete bei der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;
  8. h) der Ausdruck „privater Hausangestellter“ bezeichnet eine im häuslichen Dienst eines Mitglieds der Mission beschäftigte Person, die nicht Bediensteter des Entsendestaates ist;
  9. i) der Ausdruck „Räumlichkeiten der Mission“ bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, einschließlich der Residenz des Missionschef.

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