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Art. 1 § 6 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 6

Begehren auf Übertragung von Vermögenswerten nach dem § 1 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens zum 31. Dezember 1962 an das Bundesministerium für Finanzen zu richten.

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