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§ 8 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.1972

II. Verfahren.

§ 8.

(1) Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis spätestens 31. Dezember 1972 nachweislich beim Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden.

(2) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden. Wurde nach dem 31. Dezember 1963 entweder eine Anmeldung unter Verwendung der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ vorgenommen oder ist die Anmeldung formlos erfolgt, kann bis 31. Dezember 1972 auf diese Anmeldung schriftlich hingewiesen werden. Ein solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung. Einer Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienenden Urkunden im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Andere Beweismittel, deren sich der Entschädigungswerber zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bedienen will, sind im einzelnen genau zu bezeichnen.

(3) Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 2.

(4) Sonstige beim Bundesministerium für Finanzen oder bei anderen Stellen vorgenommene Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung, doch ist auf eine solche Anmeldung in der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldung Bezug zu nehmen.

ÜR: BGBl. Nr. 64/1972, Art. II

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12007531

alte Dokumentnummer

N11972128110

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