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§ 9 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 9.

(1) Die Anmeldungen sind vom Bundesministerium für Finanzen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. Das Bundesministerium für Finanzen kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen.

(2) Der Entschädigungswerber hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzuführen oder vorzulegen (§ 8 Abs. 2).

(3) Können Angaben nicht gemacht und Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.

(4) Der Entschädigungswerber kann sich zum Ergebnis der nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze vorgenommenen Prüfung binnen einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist ab Zustellung der Verständigung über das Vorliegen des Prüfungsergebnisses dem Grunde und der Höhe nach schriftlich oder zu Protokoll äußern.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006198

alte Dokumentnummer

N11962128120

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