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§ 7 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 7.

Solange ein Entschädigungsanspruch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht durch Einigung (§ 10 Abs. 1), gerichtlichen Vergleich oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, kann er nicht rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Jede nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommene, dieser Bestimmung widersprechende Verfügung über den Entschädigungsanspruch ist ohne rechtliche Wirkung. Eine Verfügung über den Entschädigungsanspruch durch letztwillige Erklärung ist hingegen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006197

alte Dokumentnummer

N11962128100

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