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§ 15 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 15.

(1) Die Flächenwerte der Grundstücke, ausgenommen Bauflächen (§ 16), sind nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.

(2) Liegen Katasterunterlagen vor, aus denen die Bodenklasse (Bonitätsklasse) für die einzelnen Parzellen ersichtlich ist, so ist der in derAnlage 1 für das betreffende Bewertungsgebiet, die entsprechende Kulturgattung und die gegebene Bodenklasse angegebene Wertansatz (Richtsatz pro Hektar) mit der in Hektar auf vier Dezimalstellen ausgedrückten Größe der Parzelle zu vervielfachen.

(3) Liegen keine der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen vor, so sind der Ermittlung der Flächenwerte die in der Anlage 1 für das betreffende Bewertungsgebiet und die entsprechende Kulturgattung angegebenen Durchschnittswertansätze pro Hektar zugrunde zu legen.

(4) Bei Waldgrundstücken ist dem nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 errechneten Produkt der Wert für den Waldbestand (Bestandwert) zuzuzählen.

(5) Bei der Ermittlung des Bestandwertes des Waldes ist von dem in der Anlage 1 für das betreffende Grundstück angegebenen Hektarsatz auszugehen. Sodann ist der in derAnlage 2 angeführte, diesem Hektarsatz, der Betriebsart (Hoch- oder Niederwald), der durchschnittlichen Seehöhe der Katastralgemeinde, dem Bestandalter zum 15. Mai 1945 und dem Anteil der Holzart im einzelnen (Fichte, Tanne, Eiche, Buche usw.) entsprechende Wertansatz mit der in Hektar auf vier Dezimalstellen ausgedrückten Größe des Grundstückes zu vervielfachen. Sind lediglich die Holzarten im allgemeinen (Nadel-, Laub- oder Mischwald) und das Bestandalter festgestellt, so sind die der Holzart und dem Bestandalter entsprechenden und in der Anlage 2 angegebenen Durchschnitte für Laubholz, Nadelholz oder Mischwald anzuwenden. Ist das Bestandalter nicht festgestellt, so ist bei der Ermittlung des Bestandwertes ein Bestandalter von 55 Jahren zugrunde zu legen. Sind lediglich die Holzarten im allgemeinen (Laub-, Nadel- oder Mischwald) festgestellt, so sind die in der Anlage 2 angegebenen Durchschnittssätze für Laub-, Nadel- oder Mischwald anzuwenden. Ist auch die Holzart nicht festgestellt, so ist der in der Anlage 2 für Mischwald angegebene Durchschnittssatz anzuwenden.

(6) Die Summe der für alle Grundstücke eines Eigentümers ermittelten Flächenwerte ergibt den Gesamtflächenwert.

Schlagworte

Nadelwald, Hochwald, Laubwald, Bewertung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006203

alte Dokumentnummer

N11962128180

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