vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 16.

(1) Der Richtwert eines im Grundkataster oder im Grundbuch (§ 14 Abs. 1) nach dem Stand zum 15. Mai 1945 als Baufläche eingetragenen Grundstückes ist durch Vervielfachung des in derAnlage 3 angegebenen Flächenwertsatzes mit der Quadratmeteranzahl der Grundstücksfläche zu ermitteln.

(2) Ist nach dem Stand des Grundkatasters oder des Grundbuches am 15. Mai 1945 ein Grundstück, auf dem ein dem Entschädigungswerber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entschädigendes Gebäude errichtet war, nicht als Baufläche eingetragen, so ist dieses Grundstück im Ausmaß der verbauten Fläche als Baufläche zu entschädigen. Die Entschädigung des das Ausmaß der verbauten Fläche übersteigenden Grund und Bodens ist nach den für die Ermittlung des Richtwertes sonstigen Grund und Bodens maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ermitteln, wobei das Ausmaß der verbauten Fläche vom Ausmaß des Grundstückes, auf dem das Gebäude steht, abzuziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006204

alte Dokumentnummer

N11962128190

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)